§ 9.
Ober die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in dem die Namen der Prüfungskommissäre, der Prüfungswerber, die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Gesamterfolg und gegebenenfalls auch eine Wiederholung der Prüfung einzutragen sind. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200641
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