§ 9 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 9.

Ober die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in dem die Namen der Prüfungskommissäre, der Prüfungswerber, die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Gesamterfolg und gegebenenfalls auch eine Wiederholung der Prüfung einzutragen sind. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200641

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