§ 9 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 9.

Der Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung darf, von dem Fall des § 8 Abs. 2 abgesehen, eine Woche nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10008162

Dokumentnummer

NOR12094236

alte Dokumentnummer

N61956101950

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