§ 9 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 9.

Der Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung darf, von dem Fall des § 8 Abs. 2 abgesehen, eine Woche nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008158

Dokumentnummer

NOR12094254

alte Dokumentnummer

N61956102060

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