§ 9.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann jedoch solche Personen, die selbst die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008157
Dokumentnummer
NOR12094219
alte Dokumentnummer
N61956101810
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