§ 9 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2001

§ 9.

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2001 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR40015280

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