§ 9.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 5 und § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2001 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007908
Dokumentnummer
NOR40015280
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