Verhältnis der Prokuratur zu anderen Dienststellen.
§ 9.
Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Prokuratur in Erfüllung ihres Berufes zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003351
alte Dokumentnummer
N1194510832T
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