§ 9 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

Verhältnis der Prokuratur zu anderen Dienststellen.

§ 9.

Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Prokuratur in Erfüllung ihres Berufes zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003351

alte Dokumentnummer

N1194510832T

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