§ 9.
Neben den im § 8 angeführten Privilegien und Immunitäten können in leitender Funktion tätigen Bediensteten der im § 1 Abs. 7 Z 1 genannten Organisationen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008990
alte Dokumentnummer
N11977157930
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