§ 9 PrimVG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2017

Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen

§ 9.

(1) § 52a Abs. 4 ÄrzteG 1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Standorte die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter überschreiten darf, sofern eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet im Sinne der Kriterien des § 52c Abs. 2 ÄrzteG 1998 erreicht werden kann.

(2) Abweichend von § 52b ÄrzteG 1998 setzt die Gründung einer Primärversorgungseinheit in Form einer Gruppenpraxis voraus, dass

  1. 1. die Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist,
  2. 2. – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8) vorliegt und
  3. 3. die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt ist.

    Außer in den Fällen des § 52b Abs. 1 Z 2 lit. a ÄrzteG 1998 darf die Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit erst nach bescheidmäßiger Feststellung durch den Landeshauptmann, dass die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 erfüllt sind und der anschließenden Eintragung in die Ärzteliste aufnehmen.

(3) § 52c ÄrzteG 1998 ist nicht anzuwenden.

(4) Wird eine Primärversorgungseinheit in der Form eines selbständigen Ambulatoriums geführt, so begründet dessen ärztliche Leitung einen Berufssitz gemäß § 45 ÄrzteG 1998.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40195976

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