§ 9 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

2. Beförderungsvorbehalt.

§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.

Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145817

alte Dokumentnummer

N9195721090L

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