2. Beförderungsvorbehalt.
§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.
Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145817
alte Dokumentnummer
N9195721090L
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