§ 9 PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten

§ 9.

(1) Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.

(2) Von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelte Daten sind zu löschen, wenn sich ergibt, daß die übermittelnde Stelle zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Übereinkommen erfolgt ist; jedoch werden Daten, die auf Grund eines völkerrechtlichen Übereinkommens in einer gemeinsam geführten Informationssammlung verarbeitet werden oder zur Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsorganisation erforderlich sind, nach Maßgabe hiefür vereinbarter völkerrechtlicher Regelungen gelöscht. Die Unauffindbarkeit von Daten – insbesondere zufolge der Beseitigung der Auswählbarkeit der Daten aus einer Gesamtmenge – ist deren Löschung gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066127

alte Dokumentnummer

N4199748181L

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