Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
§ 9.
Beschwerden über die Ausübung des Postdienstes durch die Postämter sind von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu erledigen. Binnen zwei Wochen von dem der Zustellung der Erledigung folgenden Tag an kann beim Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) die Überprüfung der Erledigung der Post- und Telegraphendirektion verlangt werden. Das Verlangen ist bei der Post- und Telegraphendirektion geltend zu machen, welche die Beschwerde erledigt hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145879
alte Dokumentnummer
N9195722559L
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