§ 9 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

3. Abschnitt

Verfahren Grundsätze

§ 9.

(1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.

(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.

(3) Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40223760

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