3. Abschnitt
Verfahren Grundsätze
§ 9.
(1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40223760
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