§ 9
§ 9. Die Ersatzpflicht kann im voraus weder für Personenschäden noch für solche Sachschäden ausgeschlossen oder beschränkt werden, die ein Verbraucher erleidet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 9. Die Ersatzpflicht kann im voraus weder für Personenschäden noch für solche Sachschäden ausgeschlossen oder beschränkt werden, die ein Verbraucher erleidet.
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