Aberkennung der Zulassung
§ 9.
(1) Die für die Zulassung zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
- 1. eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- 2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben.
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