§ 9 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Aberkennung der Zulassung

§ 9.

(1) Die für die Zulassung zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn

  1. 1. eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 nicht oder nicht mehr vorliegt oder
  2. 2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.

(2) Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)