§ 9 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9

(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.

(3) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(5) Scheidet der Beamte, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

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