§ 9 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 9.

(1) Über die bedingte Eintragung im Zuchtbuch stellt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Züchter eine Bescheinigung aus.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bedingten Eintragung kann der Züchter um Verlängerung der Eintragung ansuchen. Wenn die bisherige Überprüfung ergibt, daß die bedingt eingetragene Sorte den Bestimmungen des § 2 entspricht und auch sonst keine Bedenken gegen die Verlängerung der Eintragung bestehen, kann die Zuchtbuchkommission beschließen, daß die Eintragung als unbedingt weitergeführt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer der unbedingten Eintragung beträgt vier Erntejahre von ihrer Durchführung an gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129749

alte Dokumentnummer

N8194737808L

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