Verbringung bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
§ 9.
(1) Das Verbringen der in Anhang III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.
(2) Das Verbringen der in Anhang III Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die jeweiligen Schutzgebiete ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126843
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