§ 9 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Verbringung bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

§ 9.

(1) Das Verbringen der in Anhang III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.

(2) Das Verbringen der in Anhang III Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die jeweiligen Schutzgebiete ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126843

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)