Vernichtung
§ 9.
(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 sind Sendungen oder Partien von Sendungen, wenn die Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft entweder untunlich oder nicht angebracht ist oder die Ausbreitung eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen befürchtet werden muss, durch unschädliche Beseitigung zu vernichten.
(2) Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Partien oder Sendungen vernichtet werden:
- 1. Die unschädliche Beseitigung hat an dafür zugelassenen, geeigneten Orten (zB in Betrieben zur Entsorgung von biogenen Materialien) zu erfolgen;
- 2. Der Transport zu den zugelassenen, geeigneten Orten hat unter zollamtlicher Überwachung, das heißt in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu erfolgen.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20005415
Dokumentnummer
NOR40126948
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