§ 9 PFG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Vollziehung

§ 9

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

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