§ 9 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Bewährung

§ 9.

(1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie

  1. 1. über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
  2. 2. über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.

(2) Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)