§ 9.
(1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamtes handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamtes je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in der Höhe einer Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung je Prüfungskandidat.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027630
alte Dokumentnummer
N2196714645T
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