§ 9.
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208292
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