§ 9 Ozon-MKV

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2004

2. Abschnitt

Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte

Standort

§ 9.

(1) Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (§ 3) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.

(2) Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes - zu erwarten sind.

(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.

(4) Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitt I und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang V Abschnitt I Fußnote (a) der Richtlinie 2002/3/EG zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050165

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