3. Abschnitt
BETRIEB DER MESSTELLEN, AUSWERTUNG UND AUSTAUSCH DER MESSDATEN Betrieb der Meßstellen
§ 9.
(1) Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmeßgeräte durchzuführen. Jedenfalls in den Monaten April bis September soll die Verfügbarkeit der Meßdaten für die Meßstellen nach §§ 1 und 2 und für die Meßstellen des Umweltbundesamtes (gemäß § 3 des Ozongesetzes) je Monat und Meßstelle mindestens 90 vH betragen.
(2) Die Meßstellen sind so zu betreiben, daß die in der ÖNORM M 5857 „Luftuntersuchung/Immissionsmessung/Anforderungen an O3-Immissionsmeßgebiete“, ausgegeben am 1. Oktober 1990, für Temperatur und Feuchte genannten Grenzen, für welche die Gerätespezifikationen garantiert werden, eingehalten werden.
(3) Jeder Meßstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenzstandard am Referenzstandard des Umweltbundesamtes abzugleichen.
(4) Die Dichtheit der Probenahmevorrichtung, insbesondere an den Verbindungsstellen zwischen Probenahmeleitung und Verbindungsleitungen, ist regelmäßig zu überprüfen. Um Störeinflüsse durch Verschmutzungen möglichst gering zu halten, sind die Probenahmeleitung und die Verbindungsleitungen in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, zu reinigen und zu erneuern. Bei der Wahl der Materialien für die Teile der Probenahmevorrichtung sind die Bestimmungen der ÖNORM M 5852 „Luftuntersuchung/Probenahme zur kontinuierlichen Immissionsmessung“, ausgegeben am 1. April 1986, zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136015
alte Dokumentnummer
N8199223626J
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