Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten
§ 9
(1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG entsprechen.
(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
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