Einspeisetarife für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9
(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:
- bei Antragstellung bis Ende 20125,80 Cent/kWh,
- bei Antragstellung im Jahr 20135,74 Cent/kWh.
(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)