§ 9 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Spezifische theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; dem Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer.

(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Einzelprüfer, dem Dienstvorgesetzten und dem Ausbildungsleiter in Form einer Klausurarbeit oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes des Auszubildenden Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40076952

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