Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.
Schlagworte
Gesetzesentwürfe, Begutachtungssenat
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006868
alte Dokumentnummer
N11968130920
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