§ 9 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Technologie

§ 9.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Verfahren und Technologien in der Oberflächentechnik,
  2. 2. Maschinen und Anlagen,
  3. 3. Qualitätssicherung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20000760

Dokumentnummer

NOR40008515

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