§ 9
(1) 1. Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, wenn die Portion mengenmäßig auf der Verpackung oder dem Etikett festgelegt ist oder wenn die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.
2. Anstelle von Z 1 können bei Lebensmitteln, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verbrauchsfertig sind, die in Z 1 genannten Angaben auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
(2) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der im Anhang empfohlenen Tagesdosen bezogen auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Mengen erfolgen. Dieser Prozentsatz kann auch als bildliche Darstellung angegeben werden.
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