§ 9 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Abschnitt III

Aufbringung der Mittel Beitragspflicht

§ 9.

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 1 000 S, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 100 S zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung jedes Jahr für das folgende Jahr unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung, soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen Teil desselben im erforderlichen Ausmaß neu festzusetzen.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

(5) Die Beitragspflicht ruht:

  1. 1. bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
  2. 2. bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Schlagworte

Anpassungsfaktor

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009969

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