CE-Kennzeichnung
§ 9
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung gemäßAnhang III ist vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
(2) Es ist verboten, auf den elektrischen Betriebsmitteln Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den elektrischen Betriebsmitteln, deren Verpackung, Gebrauchsanleitung oder Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(3) Unbeschadet des § 8
- a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992), daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern;
- b) muß – falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht – die Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder sonst zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des § 8 vom Markt zurückgezogen wird.
(4) Bei Beanstandungen durch die Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) kann der Hersteller oder derjenige, der das elektrische Betriebsmittel im Inland in Verkehr gebracht hat, ein Gutachten einer gemeldeten Stelle (§ 10 Abs. 1), aus dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 2 hervorgeht, binnen eines Monats vorlegen.
(5) Die Frist nach Abs. 4 kann von der Behörde auf Grund eines begründeten Antrags verlängert werden.
(6) Der Lauf der Fristen nach Abs. 4 und 5 hat keine aufschiebende Wirkung für eventuell ergangene Bescheide gemäß § 9 ETG 1992.
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