§ 9
(1) Wird einem Verein die Befugnis gemäß § 1 Abs. 1 verliehen, so unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Bauten und Technik. Der Verein hat dem Bundesminister für Bauten und Technik auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. Nr. 172/1950, die Befugnis zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erteilung der Befugnis nicht mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit der Befugnis verbundenen Pflichten, trotz nachweisbarer Aufforderung, nicht nachkommt.
(3) Nach Widerruf der Befugnis hat der Verein dem Bundesminister für Bauten und Technik die Register gemäß § 6 Abs. 1 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)