§ 9 NLAV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2018

Melde- und Auskunftspflichten

§ 9.

(1) Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).

(2) Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203469

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