§ 9 NEHG-EMV-LuF

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).

§ 9.

Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach § 25 Abs. 4 NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Art. 9 AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 AGVO sicher.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264818

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