Dosisüberwachungsstellen
§ 9.
(1) Dosisabschätzungen, Dosisermittlungen und Überprüfungen von Rückständen gemäß §§ 5, 16, 17, 20, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2 haben durch Dosisüberwachungsstellen zu erfolgen, die hierfür gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfstelle akkreditiert oder als Messstelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugelassen sind.
(2) Eine Akkreditierung oder Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die inAnlage 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des § 34a StrSchG anzuwenden.
(3) Die Zulassung als Messstelle ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft befristet auf fünf Jahre zu erteilen. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Dosisüberwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung nur mit einer einschlägigen Akkreditierung erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die von ihm zugelassenen Messstellen jederzeit überprüfen.
(5) Der Verpflichtete kann in Zusammenarbeit mit und unter Verantwortung der akkreditierten Prüfstelle oder zugelassenen Messstelle einen Teil der für die periodische Dosisermittlung notwendigen Messtätigkeit vor Ort selbst durchführen. Diese Messtätigkeit ist in Bezug auf Messeinsatz, Kalibrierung, Auswertung und Qualitätssicherung von der Mess- oder Prüfstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zu kontrollieren. Die Sicherstellung der messtechnischen Rückverfolgbarkeit der Messeinrichtungen vor Ort gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Dosisabschätzungen, Dosisermittlungen und Überprüfungen von Rückständen haben gemäß dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Grundsätze sowie auf Basis der inAnlage 2 festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Schlagworte
Messstelle
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094403
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