§ 9 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 9.

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2 bis 5 Abs. 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit des § 5 Abs. 3, des § 6 und des § 7 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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