§ 9 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

§ 9.

(1) Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden

  1. 1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine “Anmeldebescheinigung" (§53) und
  2. 2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine “Daueraufenthaltskarte" (§54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat,

    ausgestellt.

(2) Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein “Lichtbildausweis für EWR-Bürger" ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

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