Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts
§ 9.
(1) Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
- 1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine “Anmeldebescheinigung" (§53) und
- 2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine “Daueraufenthaltskarte" (§54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat,
ausgestellt.
(2) Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein “Lichtbildausweis für EWR-Bürger" ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
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