§ 9.
(1) Die Lagerkammern sollen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.
(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen sind so einzurichten, daß die abziehende Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen Räume bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062169
alte Dokumentnummer
N4198811270A
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