§ 9 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 9.

(1) Die Lagerkammern sollen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.

(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen sind so einzurichten, daß die abziehende Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen Räume bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062169

alte Dokumentnummer

N4198811270A

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