Theoretische Ausbildung
§ 9.
(1) Die theoretische Ausbildung im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst hat die in denAnlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu beinhalten.
(2) Mit dem Unterricht sind die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A bei den jeweiligen Unterrichtsfächern angeführten Lehrpersonen zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136208
alte Dokumentnummer
N8199317212L
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