§ 9 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die theoretische Ausbildung im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst hat die in denAnlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu beinhalten.

(2) Mit dem Unterricht sind die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A bei den jeweiligen Unterrichtsfächern angeführten Lehrpersonen zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136208

alte Dokumentnummer

N8199317212L

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