Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 9. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer zum Teil gegen Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmungen gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der für sie auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen angeordnet werden, einzelnen dieser Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1:
- a) In der Studienrichtung „Bergwesen“:
- 1. Bergbaukunde;
- 2. Aufbereitungslehre;
- 3. Bergmaschinenkunde;
- 4. Lagerstättenkunde;
- 5. Markscheidekunde;
- 6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- b) In der Studienrichtung „Erdölwesen“:
- 1. Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;
- 2. Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;
- 3. Angewandte Geophysik;
- 4. Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;
- 5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- c) In der Studienrichtung „Markscheidewesen“:
- 1. Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;
- 2. Bergschadenkunde;
- 3. Bergbaukunde;
- 4. Lagerstättenkunde;
- 5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- d) In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik“:
- 1. Angewandte Geophysik;
- 2. Theoretische Physik;
- 3. Elektronik;
- 4. Lagerstättenkunde;
- 5. Prospektion;
- 6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- e) In der Studienrichtung „Hüttenwesen“ nach Wahl des Kandidaten:
- 1. Studienzweig „Eisenhüttenwesen“:
- aa) Eisenhüttenkunde;
- bb) Wärmetechnik und Ofenbau;
- cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
- dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
- 2. Studienzweig „Metallhüttenwesen“:
- aa) Metallhüttenkunde;
- bb) Wärmetechnik und Ofenbau;
- cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
- dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
- 3. Studienzweig „Verformungswesen“:
- aa) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;
- bb) Hüttenkunde;
- cc) Metallkunde;
- dd) Wärmetechnik und Ofenbau.
- 4. Studienzweig „Metallkunde“:
- aa) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
- bb) Metallphysik;
- cc) Hüttenkunde;
- dd) Formgebungstechnik.
- 5. Studienzweig „Gießereiwesen“:
- aa) Gießereikunde;
- bb) Hüttenkunde;
- cc) Wärmetechnik und Ofenbau;
- dd) Metallkunde und Werkstoffprüfung.
- 6. Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft“:
- aa) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften einschließlich Unternehmensführung;
- bb) Hüttenkunde;
- cc) Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;
- dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
- f) In der Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen“:
- 1. Gesteinshüttenkunde;
- 2. Aufbereitungslehre;
- 3. Wärmetechnik und Ofenbau;
- 4. Mineralogie und Gesteinskunde;
- 5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- g) In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen“:
- 1. Montanmaschinenbau;
- 2. Allgemeiner Maschinenbau;
- 3. Wärmetechnik und Ofenbau;
- 4. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- h) In der Studienrichtung „Kunststofftechnik“:
- 1. Chemie der Kunststoffe;
- 2. Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe;
- 3. Prüfung der Kunststoffe;
- 4. Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und Verbundstoffen;
- 5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- i) In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften“:
- 1. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
- 2. Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe;
- 3. Hüttenkunde und Formgebungstechnik;
- 4. Kunststofftechnik;
- 5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
- j) Im Studienzweig „Montangeologie“:
- 1. Angewandte Geologie;
- 2. Angewandte Lagerstättenkunde;
- 3. Angewandte Geophysik;
- 4. Angewandte Geochemie;
- 5. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
- 6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaft, Kunststoff, Bergwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10009309
Dokumentnummer
NOR12118898
alte Dokumentnummer
N7196913892L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)