§ 9 MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Interventionen

§ 9.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204246

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