§ 9 ModellV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des

Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko

§ 9

§ 9. Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn

  1. 1. das Modell die Preisänderungen der Portfeuille-Positionen im Zeitablauf erklärt;
  2. 2. das Modell Konzentrationen im Portefeuille hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portefeuille-Zusammensetzung erklärt;
  3. 3. das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert und
  4. 4. das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;

    derartige Rückvergleiche sind auch auf Grundlage aussagekräftiger Teil-Portefeuilles möglich, sofern diese Teil-Portefeuilles durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden.

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