§ 9 Modellbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Fachrechnen

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung,
  5. 5. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
  6. 6. Physikalische Berechnung (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090846

alte Dokumentnummer

N5199853760L

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