Koordinierung der Marktüberwachung
§ 9.
(1) Für die Koordinierung der Marktüberwachung, die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und –berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich auf Anfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20009219
Dokumentnummer
NOR40172116
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