§ 9 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 9.

(1) Der Besuch des Unterrichts an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 wirkt bis zum Austritt aus der Schule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.

(3) § 5 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40138433

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