§ 9 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 9.

Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich bestimmt wurde, ist aufzuheben, wenn das militärische Munitionslager endgültig aufgelassen wird; sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde Änderung erfahren. Die Bestimmungen des § 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059016

alte Dokumentnummer

N4196711368A

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