§ 9.
Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich bestimmt wurde, ist aufzuheben, wenn das militärische Munitionslager endgültig aufgelassen wird; sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde Änderung erfahren. Die Bestimmungen des § 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059016
alte Dokumentnummer
N4196711368A
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