§ 9 Milch-Qualitätsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 9.

Bei Topfen ist auf den Umhüllungen die Sorte und der Erzeuger- oder Lieferbetrieb namentlich oder mit einer vom Fonds bekanntgegebenen Betriebsnummer in Lebensmittelfarbe anzugeben. Bei Topfen mit einem Mindestgehalt von 10%, 20%, 30%, 40% oder 50% F. i. T. ist der Fettgehalt in dieser Weise anzugeben. Außerdem ist Topfen als „Topfen aus pasteurisierter Milch“ oder als „Topfen aus roher Milch“ zu kennzeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958

Schlagworte

Erzeugerbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006226

Dokumentnummer

NOR40007613

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