§ 9.
Bei Topfen ist auf den Umhüllungen die Sorte und der Erzeuger- oder Lieferbetrieb namentlich oder mit einer vom Fonds bekanntgegebenen Betriebsnummer in Lebensmittelfarbe anzugeben. Bei Topfen mit einem Mindestgehalt von 10%, 20%, 30%, 40% oder 50% F. i. T. ist der Fettgehalt in dieser Weise anzugeben. Außerdem ist Topfen als „Topfen aus pasteurisierter Milch“ oder als „Topfen aus roher Milch“ zu kennzeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Schlagworte
Erzeugerbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007613
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)