Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Gesetzesnummer
20013130
Dokumentnummer
NOR40276811
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