Fachzeichnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstücks zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Gesetzesnummer
20007265
Dokumentnummer
NOR40128528
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