§ 9 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Fachzeichnen

§ 9.

(1)   Die Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstücks zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20007265

Dokumentnummer

NOR40128528

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